Änderungen, Ergänzungen, Aufhebungen oder Berichtigungen von Verhandlungen sind Thema des § 44 b BeurkG. Zwei Varianten werden uns zur Anwendung vorgeschlagen, nur welche sollen wir wählen? Auch § 17 NotAktVV ist zu beachten. Das Video beschäftigt sich mit den betroffenen Urkunden und der möglichen Anwendung der Rechtsnorm. Es werden beide in § 44 b BeurkG genannten Varianten angesprochen und die Vor- und Nachteile näher betrachtet.
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