Mit Einführung der elektronischen Urkundensammlung sind die Urschriften des Notars in die elektronische Form zu überführen, sofern es sich nicht um eine reine Vermerkurkunde gem. § 39 oder § 39a BeurkG handelt. Sollte dies für Dokumente einer Urkunde nicht möglich sein, sind diese Dokumente in die Sondersammlung des Notars abzulegen. Ein Vermerk gem. § 39a BeurkG soll sodann die elektronische Urkundensammlung vervollständigen.
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