Ein durch das Gesetz begründetes Recht, wonach der Vorkaufsberechtigte (z.B. Bund, Land, Kommune, Mieter, Miterbe) den betroffenen Vermögensgegenstand (z.B. Grundstück, Eigentumswohnung, Erbteil) erwerben kann, nachdem ein Kaufvertrag mit einem Dritten abgeschlossen wurde.
•§§ 577, 2034 BGB
•§ 24 BauGB
•§ 66 BNatSchG und div. Landesgesetze



