Aufgrund des Sanktionsdurchführungsgesetzes II (SGD II) ist ab 01.04.2023 das Barzahlungsverbot zu beachten gem . § 16a GwG. Dies betrifft sämtliche Rechtsgeschäfte, die ab dem 01.04.2023 abgeschlossen werden (§ 59 Abs. 11 GwG).

Was betrifft das Verbot konkret?

  • kein Bargeld
  • keine Kryptowährungen (z.B. Bitcoin)
  • keine Zahlung per Rohstoffen, z.B. Gold, Platin, Edelsteine

Der sachliche Anwendungsbereich betrifft allgemein

– Kauf- oder Tausch von inländischen Immobilien, wenn Geld fließt

– Erwerb von Anteilen an Gesellschaften mit Bezug zu einer inländischen Immobilie

Die Pflichten des Notars betrifft hier die Nachweis-, Dokumentations- , Kontroll- und Meldepflicht.

Zum einen sind ab dem 1. April 2023 nach § 23a Abs. 1, § 59 Abs. 10 GwG Unstimmigkeitsmeldungen wegen des Fehlens einer Eintragung im Transparenzregister abzugeben, wenn gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Meldung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vorliegen.

In unserem Beitrag nebst YouTube-Video gibt es weitere Infos, oder am besten eine individuelle Schulung buchen.

.

Schreibe einen Kommentar