Sofern Urkunden zum Handelsregister zu übermitteln sind, haben die Notarinnen und Notare die Änderung der DONot zum 01.06.2023 bestenfalls zu berücksichtigen. Da seit 01.08.2022 das Handelsregister öffentlich einsehbar ist, und perspektivisch ab 01.01.2024 auch das Personengesellschaftsregister, gilt es bei der Bezeichnung der Beteiligten und somit der Datenübermittlung vorsichtig umzugehen. Die Änderung der DONot mit der Neufassung des § 5a beseitigt bislang vorhandene Unklarheiten. Das Video gibt Anregungen und zeigt auch die eventuelle Lücke bei der Anwendung auf, die ein Notariat große Zeit kosten könnte.
